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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. AGB für Privatpersonen & Ticketbuchungen
2. AGB für Unternehmen & Veranstalter

1. AGB für Privatpersonen & Ticketbuchungen


 

1.1 Veranstalter

Veranstalter der Firewalk-Events ist
DeTox – Praxis für Komplementäre Medizin & Events
Marzahner Str. 24B, 13053 Berlin
E-Mail: info@firewalkberlin.com

– nachfolgend „Veranstalter“ genannt –

1.2 Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen dem Veranstalter und natürlichen Personen (Verbraucher:innen), die Tickets für Firewalk-Events über die Website, Kooperationsplattformen oder Vorverkaufsstellen erwerben.

1.3. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist die Teilnahme an einem begleiteten Firewalk-Event (Feuerlauf) mit vorbereitender Einführung, Sicherheitsbriefing und Nachbereitung.
Der Firewalk ist eine freiwillige, erlebnisorientierte Veranstaltung und ersetzt keine medizinische, therapeutische oder psychologische Behandlung.

1.4 Vertragsschluss

  1. Die Darstellung der Events stellt kein verbindliches Angebot dar.

  2. Der Vertrag kommt zustande, sobald der Ticketkauf abgeschlossen und die Zahlung bestätigt wurde.

  3. Das Ticket ist – sofern nicht anders angegeben – personengebunden und nicht übertragbar.

  4. Eine Übertragung des Tickets auf eine andere Person ist in begründeten Einzelfällen möglich, bedarf jedoch der vorherigen Rücksprache sowie des ausdrücklichen Einverständnisses des Veranstalters.
    Die Anfrage zur Übertragung kann jederzeit über die auf der Website angegebene Kontaktmöglichkeit erfolgen.
    Ein Anspruch auf Zustimmung zur Übertragung besteht nicht.

1.5. Preise und Zahlung

  1. Alle Preise verstehen sich als Endpreise gemäß § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung), sofern zutreffend.

  2. Die Zahlung erfolgt vorab über die angebotenen Zahlungsmethoden.

  3. Erst mit vollständigem Zahlungseingang besteht ein Teilnahmeanspruch.

1.6 Widerrufsrecht

Ein Widerrufsrecht besteht nicht.

Begründung:
Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht kein Widerrufsrecht bei Verträgen über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.

1.7 Teilnahmevoraussetzungen

  1. Die Teilnahme ist nur für Personen ab 18 Jahren möglich.

  2. Die Teilnahme erfolgt auf eigene Verantwortung.

  3. Voraussetzung ist eine normale körperliche und psychische Belastbarkeit.

  4. Personen unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder bewusstseinsverändernden Substanzen sind von der Teilnahme ausgeschlossen.

  5. Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheitsteams ist uneingeschränkt Folge zu leisten.

Der Veranstalter behält sich vor, Personen aus Sicherheitsgründen von der Teilnahme auszuschließen. Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht in diesem Fall nicht.

1.8 Freiwilligkeit und Abbruch

Die Teilnahme am Feuerlauf ist jederzeit freiwillig.
Ein Nicht-Mitlaufen oder ein Abbruch der Teilnahme begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung.

1.9 Haftung

  1. Der Veranstalter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

  3. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

  4. Die Teilnahme erfolgt auf eigenes Risiko. Die besonderen Eigenschaften des Feuers sind den Teilnehmenden bekannt.

1.10 Absage, Abbruch, höhere Gewalt

  1. Bei höherer Gewalt (z. B. Wetterextreme, behördliche Verbote, Feuerverbot) kann das Event abgesagt oder abgebrochen werden.

  2. In diesem Fall kann der Veranstalter einen Ersatztermin anbieten.

  3. Ist kein Ersatztermin möglich, wird der Ticketpreis erstattet; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

1.11 Foto- und Videoaufnahmen

Während der Veranstaltung können Foto- und Videoaufnahmen gemacht werden.
Mit der Teilnahme erklären sich die Teilnehmenden einverstanden, dass diese Aufnahmen für Dokumentations- und Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden dürfen, sofern keine berechtigten Interessen entgegenstehen.

1.12 Vertraulichkeit und Datenschutz

7.1 Der Auftragnehmer wird alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Kenntnis gelangenden Vorgänge streng vertraulich behandeln. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und / oder Dritten, die Zugang zu den vertragsgegenständlichen Informationen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.7.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Durchführung des Auftrags sämtliche datenschutzrechtlichen Vorschriften – insbesondere die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes – einzuhalten.

1.13 Gutscheine

  1. Der Veranstalter bietet Wert- und Erlebnisgutscheine an, die für Firewalk-Events von Firewalk Berlin eingelöst werden können.

  2. Gutscheine sind nicht an ein konkretes Datum gebunden und können – vorbehaltlich verfügbarer Termine – für alle angebotenen Firewalk Tagesseminare eingelöst werden.

  3. Gutscheine sind ab Kaufdatum drei (3) Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Gutschein erworben wurde.

  4. Gutscheine werden namensgebunden verkauft.

  5. Eine Übertragung des Gutscheins auf eine andere Person ist in begründeten Einzelfällen möglich, bedarf jedoch der vorherigen Rücksprache sowie des ausdrücklichen Einverständnisses des Veranstalters.
    Die Anfrage kann jederzeit über die auf der Website angegebene Kontaktmöglichkeit erfolgen. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht.

  6. Der Veranstalter gewährt für Gutscheine eine freiwillige Geld-zurück-Garantie, sofern der Gutschein nicht gefällt oder nicht verschenkt werden soll. Im Falle einer Rückerstattung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 Euro einbehalten. Diese wird nicht zurückerstattet.
    Die Rückerstattung ist möglich, sofern der Gutschein noch nicht eingelöst wurde.

  7. Nach Ablauf der Rückerstattungsfrist oder nach Einlösung des Gutscheins ist eine Rückzahlung ausgeschlossen.

1.14 Informationen zur Online-Streitbeilegung / Verbraucherschlichtung

Die EU-Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr

Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist. Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Verbraucherstreitschlichtungsverfahren nach dem VSBG teilzunehmen. Unsere E-Mail-Adresse entnehmen Sie dem Punkt 1 dieser AGB.

1.15 Feuerlauf-Instruktor:innen-Ausbildung – Veranstalterhinweis

Die auf dieser Website dargestellte Feuerlauf-Instruktor:innen-Ausbildung wird nicht von Firewalk Berlin / DeTox – Praxis für Komplementäre Medizin & Events veranstaltet.

Veranstalterin der Feuerlauf-Instruktor:innen-Ausbildung ist:

Elke Wiget-Schwartz

Hohenzollerdamm 94

14199 Berlin

Tel. 030.6432 7202

fokus@elkewiget.com

Der Vertrag über die Teilnahme an der Ausbildung kommt ausschließlich zwischen den Teilnehmenden und der Veranstalterin zustande.
Die Buchung, Zahlungsabwicklung, Organisation, Durchführung, Haftung sowie sämtliche rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausbildung liegen allein in der Verantwortung der Veranstalterin.

Firewalk Berlin / DeTox – Praxis für Komplementäre Medizin & Events ist nicht Veranstalter, sondern wirkt im Rahmen einer Kooperation als Co-Trainer und inhaltlicher Partner an der Ausbildung mit.

Eine Haftung von Firewalk Berlin / DeTox – Praxis für Komplementäre Medizin & Events für Schäden, Ansprüche oder sonstige Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit der Feuerlauf-Instruktor:innen-Ausbildung ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

1.16 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt deutsches Recht.

  2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.

  3. Gerichtsstand ist – soweit zulässig – Berlin.​​​

2. AGB für Unternehmen, Organisationen und Veranstalter

 

    B2B-Regelungen für Firewalk-, Team-, Coaching- und Erlebnisformate

2.1 Geltungsbereich und Stellung von Firewalk Berlin

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen DeTox – Praxis für Komplementäre Medizin / Firewalk Berlin (nachfolgend „Firewalk Berlin“ oder „Auftragnehmer“) und Unternehmen, Organisationen, Agenturen, Vereinen, juristischen Personen sowie sonstigen Auftraggebern, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen, selbstständigen oder beruflichen Tätigkeit handeln.

Sie gelten insbesondere für die Konzeption, Organisation und Durchführung von Feuerlauf-Events, Mentaltrainings, Team- und Leadership-Formaten, Workshops, Corporate Events sowie vergleichbaren Erlebnis- und Veranstaltungsformaten.

Firewalk Berlin erbringt die jeweils vereinbarten Leistungen grundsätzlich als beauftragter Dienstleister und Auftragnehmer. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, übernimmt Firewalk Berlin nicht die Stellung des Veranstalters bzw. der Veranstaltungsleitung der Gesamtveranstaltung. Die Veranstalterverantwortung für die Gesamtveranstaltung verbleibt beim Auftraggeber bzw. dem von diesem benannten Veranstalter.

Die Verantwortung von Firewalk Berlin für die ordnungsgemäße und sichere Erbringung der ausdrücklich übernommenen eigenen Leistungen bleibt hiervon unberührt.

Die Übernahme einer weitergehenden Veranstaltungsleitung oder Veranstaltungsorganisation durch Firewalk Berlin kann auf Anfrage individuell vereinbart werden. Art und Umfang der übernommenen Aufgaben, Verantwortlichkeiten, Vergütung und sonstigen Bedingungen werden in diesem Fall gesondert vertraglich festgelegt.

Gegenüber Verbrauchern finden diese B2B-AGB keine Anwendung.

2.2 Auftragnehmer und Vertragspartner

Auftragnehmer und Vertragspartner ist:

DeTox – Praxis für Komplementäre Medizin / Firewalk Berlin

Marzahner Straße 24 B
13053 Berlin
Deutschland

E-Mail und weitere Kontaktdaten ergeben sich aus der Website bzw. dem jeweiligen Angebot.

2.3 Vertragsgegenstand und Vertragsunterlagen

Gegenstand des Vertrages sind die im jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Veranstaltungskonzept oder sonstigen projektbezogenen Unterlagen vereinbarten Leistungen.

Der konkrete Leistungsumfang, Veranstaltungstermin, Veranstaltungsort, Teilnehmerzahl, Vergütung, Zahlungsmodalitäten und gegebenenfalls weitere projektspezifische Bedingungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen individuellen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.

Ergänzende Sicherheits-, Durchführungs-, Organisations-, Storno-, Ausfall- oder sonstige Veranstaltungskonzepte können Bestandteil des Vertrages werden, sofern sie dem Auftraggeber bei oder vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen werden.

Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsunterlagen gilt folgende Rangfolge:

  1. ausdrücklich individuell getroffene Vereinbarungen und Nachträge,

  2. individuelles Angebot bzw. Auftragsbestätigung,

  3. projektspezifische Anlagen, Sicherheits- und Durchführungskonzepte sowie ausdrücklich vereinbarte Sonderbedingungen,

  4. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.4 Verbindliche Buchung und Terminreservierung

Die vereinbarte Leistung gilt mit Annahme des Angebots bzw. entsprechender Auftragsbestätigung und – soweit vereinbart – mit Eingang der vereinbarten Anzahlung als verbindlich gebucht.

Mit der verbindlichen Buchung reserviert Firewalk Berlin den vereinbarten Veranstaltungstermin und beginnt entsprechend dem Projektfortschritt mit der Konzeption, Planung, Organisation, Team- und Materialdisposition sowie gegebenenfalls mit der Beauftragung oder Reservierung erforderlicher Drittleistungen.

Die verbindliche Reservierung des Veranstaltungstermins kann dazu führen, dass Firewalk Berlin andere Aufträge für denselben Zeitraum nicht annimmt.

2.5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

Die Höhe der Vergütung sowie die Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus dem jeweiligen individuellen Angebot.

Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, kann die Vergütung in eine Anzahlung und eine Restzahlung aufgeteilt werden. Die konkrete Höhe der Teilzahlungen sowie deren jeweilige Fälligkeit ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Rechnung.

Sofern ein Zahlungsmodell von 30 % Anzahlung und 70 % Restzahlung vereinbart wurde, wird die Anzahlung nach Maßgabe des Angebots fällig. Die Restzahlung ist zu dem im Angebot bzw. in der Rechnung bestimmten Zeitpunkt vor der Veranstaltung fällig.

Rechnungen sind, soweit keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen.

Bereits geleistete Zahlungen werden auf die vereinbarte Gesamtvergütung angerechnet.

2.6 Ausbleiben der Restzahlung / Zahlungsverzug

Geht eine fällige Restzahlung nicht rechtzeitig und vollständig ein, ist Firewalk Berlin berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur vollständigen Zahlung zu setzen.

Verstreicht diese Nachfrist erfolglos, ist Firewalk Berlin nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die vereinbarten Leistungen nicht durchzuführen.

Führt die nicht fristgerechte Zahlung trotz gesetzter Nachfrist dazu, dass Firewalk Berlin vom Vertrag zurücktritt und die vereinbarten Leistungen nicht durchgeführt werden, gelten für die finanzielle Abwicklung die Stornierungsregelungen gemäß Ziffer 2.7 entsprechend. Maßgeblich für die anzuwendende Stornostufe ist der Zeitpunkt des Ablaufs der erfolglos gesetzten Nachfrist.

Bereits geleistete Zahlungen werden auf die danach geschuldete Stornopauschale angerechnet.

Bereits erbrachte Leistungen sowie verbindlich entstandene oder nicht mehr stornierbare Drittleistungen werden nach Maßgabe der Ziffer 2.8 berücksichtigt. Eine doppelte Berechnung derselben Schadens- oder Kostenposition erfolgt nicht.

Dem Auftraggeber bleibt auch in diesem Fall ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass Firewalk Berlin kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Firewalk Berlin bleibt der Nachweis eines tatsächlich höheren Schadens vorbehalten.

Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

2.7 Stornierung durch den Auftraggeber

Eine Stornierung durch den Auftraggeber bedarf der Textform, insbesondere per E-Mail. Maßgeblich für die Berechnung der Stornierungsfrist ist der Zeitpunkt des Zugangs der Stornierung bei Firewalk Berlin.

Bei einer Stornierung durch den Auftraggeber gelten folgende Stornopauschalen, jeweils bezogen auf die vereinbarte Gesamtvergütung:

Zeitpunkt des Zugangs der Stornierung                                                                                                            Stornopauschale

mehr als 60 Kalendertage vor dem Veranstaltungstermin                                                                             30 %

60 bis 8 Kalendertage vor dem Veranstaltungstermin.                                                                                    50 %

ab 7 Kalendertagen vor dem Veranstaltungstermin, am Veranstaltungstag oder bei Nichterscheinen.      70 %

Bereits geleistete Zahlungen werden auf die geschuldete Stornopauschale angerechnet.

Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass Firewalk Berlin infolge der Stornierung kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Firewalk Berlin bleibt der Nachweis eines tatsächlich höheren Schadens vorbehalten.

Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend für den in Ziffer 2.6 geregelten Fall einer nicht vollständig geleisteten fälligen Zahlung nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.

2.8 Bereits erbrachte Leistungen und Drittleistungen

Bereits erbrachte, dem jeweiligen Auftrag konkret zuzuordnende Konzeptions-, Vorbereitungs-, Organisations- und Planungsleistungen werden bei der finanziellen Abwicklung einer Stornierung bzw. eines Falles gemäß Ziffer 2.6 berücksichtigt.

Gleiches gilt für bereits entstandene, verbindlich beauftragte oder nicht mehr stornierbare Drittleistungen und Fremdkosten. Hierzu können insbesondere Kosten für Eventlocations, zusätzliches Personal, Technik, Transport, Material, Genehmigungen, Catering, Unterkünfte, Reiseleistungen sowie sonstige veranstaltungsbezogene Fremdleistungen gehören.

Solche Drittleistungen und Fremdkosten können zusätzlich zur Stornopauschale in ihrer tatsächlich entstandenen bzw. nicht mehr stornierbaren Höhe berechnet werden, soweit sie nicht bereits durch die Stornopauschale abgegolten sind.

Firewalk Berlin ist im Sinne einer transparenten Zusammenarbeit bestrebt, den Auftraggeber auf Anfrage über bereits verbindlich entstandene wesentliche Dritt- und Fremdkosten zu informieren. Bei der Beauftragung außergewöhnlicher oder kostenintensiver Drittleistungen wird Firewalk Berlin den Auftraggeber, soweit nach den Umständen möglich und nicht bereits durch das vereinbarte Angebot abgedeckt, vorab informieren.

Bereits geleistete Zahlungen werden auf die insgesamt geschuldeten Beträge angerechnet. Übersteigen bereits geleistete Zahlungen die nach den vorstehenden Regelungen geschuldeten Beträge, wird der verbleibende Differenzbetrag an den Auftraggeber erstattet.

Eine doppelte Berechnung derselben Leistung, desselben Aufwands oder derselben Schadens- bzw. Kostenposition erfolgt nicht.

2.9 Terminverschiebung

Firewalk Berlin und der Auftraggeber werden im Falle einer gewünschten oder notwendig werdenden Terminänderung grundsätzlich zunächst prüfen, ob eine einvernehmliche Terminverschiebung anstelle einer vollständigen Stornierung möglich ist.

Firewalk Berlin ist grundsätzlich bestrebt, bei notwendigen Terminänderungen gemeinsam mit dem Auftraggeber eine wirtschaftlich angemessene und für beide Seiten tragfähige Lösung zu finden.

Eine Terminverschiebung setzt die Verfügbarkeit von Firewalk Berlin, des vorgesehenen Teams sowie gegebenenfalls der Eventlocation und weiterer erforderlicher Ressourcen voraus.

Bei einer einvernehmlichen Terminverschiebung mehr als 30 Kalendertage vor dem ursprünglich vereinbarten Veranstaltungstermin werden bereits geleistete Zahlungen grundsätzlich auf den Ersatztermin angerechnet. Bereits entstandene oder nicht mehr stornierbare Drittleistungen bleiben hiervon unberührt.

Bei einer Terminverschiebung ab 29 Kalendertagen vor dem Veranstaltungstermin können zusätzlich entstandene Organisations-, Umbuchungs-, Personal-, Reise- und sonstige projektbezogene Kosten sowie nicht mehr stornierbare Drittleistungen gesondert berechnet werden.

Ein Anspruch des Auftraggebers auf einen bestimmten Ersatztermin besteht nicht. Der Ersatztermin wird einvernehmlich nach Verfügbarkeit der beteiligten Parteien sowie der erforderlichen Ressourcen abgestimmt.

2.10 Teilnehmerzahl

Die dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung zugrunde gelegte Teilnehmerzahl ist Bestandteil der vereinbarten Veranstaltungsplanung und kann insbesondere für Personal-, Material-, Sicherheits- und Organisationsplanung sowie für die Vergütung maßgeblich sein.

Soweit im individuellen Angebot ein Termin zur verbindlichen Mitteilung der endgültigen Teilnehmerzahl vorgesehen ist, hat der Auftraggeber Firewalk Berlin die finale Teilnehmerzahl bis zu diesem Zeitpunkt mitzuteilen.

Eine Erhöhung der vereinbarten oder verbindlich gemeldeten Teilnehmerzahl bedarf insbesondere bei sicherheits-, personal- oder materialrelevanten Formaten der vorherigen Abstimmung mit Firewalk Berlin. Ob und unter welchen Voraussetzungen zusätzliche Personen teilnehmen können, richtet sich nach den organisatorischen, personellen und sicherheitsbezogenen Möglichkeiten sowie nach dem jeweiligen Angebot.

Soweit die Vergütung teilnehmerabhängig vereinbart wurde, richtet sich die Abrechnung nach den hierzu im individuellen Angebot getroffenen Vereinbarungen.

2.11 Mitwirkungspflichten und Veranstalterverantwortung des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche für die ordnungsgemäße, sichere und vertragsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig zu schaffen und Firewalk Berlin die hierfür erforderlichen Informationen vollständig und zutreffend zur Verfügung zu stellen.

Hierzu gehören insbesondere die Geeignetheit und Verfügbarkeit der vereinbarten Location und Veranstaltungsflächen, erforderliche Genehmigungen, ungehinderte und rechtzeitige Zugänge für Firewalk Berlin und das eingesetzte Team, die vereinbarten örtlichen und technischen Voraussetzungen, relevante Brandschutz- und Sicherheitsinformationen sowie die vertraglich vereinbarte Infrastruktur.

Soweit bestimmte Genehmigungen, Zustimmungen oder behördliche Freigaben für die Gesamtveranstaltung oder die Nutzung der Veranstaltungsfläche erforderlich sind und deren Beschaffung nicht ausdrücklich von Firewalk Berlin übernommen wurde, liegt deren rechtzeitige Einholung im Verantwortungsbereich des Auftraggebers bzw. Veranstalters.

Der Auftraggeber informiert Firewalk Berlin rechtzeitig über örtliche Besonderheiten, behördliche Auflagen, Brandschutzvorgaben, Zufahrts- und Zugangsbeschränkungen, Sicherheitsbestimmungen sowie sonstige Umstände, die für Planung, Aufbau oder Durchführung der vereinbarten Leistungen relevant sein können.

Soweit der Auftraggeber selbst Veranstalter der Gesamtveranstaltung ist, trägt er die Verantwortung für die übergeordnete Organisation und Durchführung der Gesamtveranstaltung, soweit diese Aufgaben nicht ausdrücklich von Firewalk Berlin übernommen wurden.

Verzögerungen, zusätzlicher organisatorischer Aufwand oder zusätzliche Kosten, die durch verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Informationen oder durch nicht bzw. nicht rechtzeitig erfüllte Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entstehen, können dem Auftraggeber zusätzlich berechnet werden, soweit Firewalk Berlin diese Umstände nicht zu vertreten hat.

Soweit nach den Umständen möglich, wird Firewalk Berlin den Auftraggeber vor Entstehung erheblicher zusätzlicher Kosten hierüber informieren und diese mit ihm abstimmen.

Die Verantwortung von Firewalk Berlin für die fachgerechte und sichere Erbringung des ausdrücklich übernommenen eigenen Leistungsbereichs bleibt hiervon unberührt.

2.12 Ansprechpartner und organisatorische Kommunikation

Firewalk Berlin und der Auftraggeber benennen für die organisatorische Abstimmung nach Möglichkeit jeweils eine verantwortliche Ansprechperson.

Die benannten Ansprechpersonen dienen insbesondere der Abstimmung zu Veranstaltungsablauf, Aufbau, Location, Teilnehmerzahl, Sicherheitsanforderungen, erforderlicher Infrastruktur sowie kurzfristig erforderlichen organisatorischen Entscheidungen.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass am Veranstaltungstag eine entscheidungsbefugte Ansprechperson des Auftraggebers bzw. Veranstalters für Firewalk Berlin erreichbar ist, soweit dies für die Art und den Umfang der Veranstaltung erforderlich ist.

2.13 Sicherheit und Durchführung

Die Durchführung von Feuerlauf- und vergleichbaren Erlebnisformaten erfolgt unter Beachtung des jeweils vereinbarten Sicherheits- und Durchführungskonzepts.

Firewalk Berlin ist für die fachgerechte und sichere Erbringung der von Firewalk Berlin ausdrücklich übernommenen Leistungen verantwortlich.

Firewalk Berlin ist berechtigt, einzelne Programmbestandteile anzupassen, zu unterbrechen oder nicht durchzuführen, wenn dies aus Sicherheitsgründen, aufgrund behördlicher Vorgaben, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder zum Schutz der Teilnehmenden erforderlich ist.

Bei wetterabhängigen Outdoor-Formaten wird die Durchführbarkeit insbesondere unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wetter-, Brand- und Sicherheitslage bewertet.

Soweit sich bereits im Vorfeld erkennbare wetter-, brand- oder sicherheitsbedingte Risiken für die geplante Durchführung ergeben, wird Firewalk Berlin den Auftraggeber so frühzeitig wie nach den Umständen möglichdarüber informieren und gemeinsam mit ihm geeignete Anpassungen, Alternativen oder gegebenenfalls eine Terminverschiebung prüfen.

Die abschließende Entscheidung darüber, ob ein von Firewalk Berlin verantworteter Programmbestandteil aus Sicherheitsgründen durchgeführt werden kann, obliegt Firewalk Berlin im Rahmen des eigenen fachlichen Verantwortungsbereichs. Behördliche Vorgaben und Verbote bleiben hiervon unberührt.

Die Teilnahme einzelner Personen an Übungen und insbesondere am Feuerlauf erfolgt freiwillig. Firewalk Berlin ist berechtigt, einzelne Personen von Übungen oder vom Feuerlauf auszuschließen, wenn dies aus fachlichen oder sicherheitsbezogenen Gründen erforderlich erscheint.

2.14 Höhere Gewalt und sonstige nicht zu vertretende Ausfälle

Kann die vereinbarte Leistung aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnung, behördlichen Feuer- oder Veranstaltungsverbots, außergewöhnlicher Wetterbedingungen, erheblicher Sicherheitsrisiken oder aufgrund sonstiger Umstände, die keine Vertragspartei zu vertreten hat, nicht oder nicht wie vereinbart durchgeführt werden, finden die Stornopauschalen gemäß Ziffer 2.7 keine Anwendung.

Firewalk Berlin und der Auftraggeber prüfen in diesem Fall zunächst, ob eine Anpassung des Veranstaltungsformats oder eine einvernehmliche Terminverschiebung möglich und zumutbar ist.

Ist eine Durchführung oder Terminverschiebung nicht möglich oder nicht zumutbar, erfolgt die finanzielle Abwicklung nach den gesetzlichen Bestimmungen und den gegebenenfalls individuell vereinbarten Regelungen.

Bereits erbrachte Leistungen sowie bereits entstandene, verbindlich beauftragte oder nicht mehr stornierbare Drittleistungen werden hierbei nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt.

Weitergehende gesetzliche Rechte beider Vertragsparteien bleiben unberührt.

2.15 Ausfall auf Seiten von Firewalk Berlin

Kann Firewalk Berlin die vereinbarte Leistung aus einem von Firewalk Berlin zu vertretenden Grund nicht oder nicht vollständig erbringen, wird Firewalk Berlin den Auftraggeber unverzüglich informieren.

Firewalk Berlin wird in diesem Fall vorrangig prüfen, ob eine fachlich geeignete und für den Auftraggeber zumutbare Ersatzlösung oder ein einvernehmlicher Ersatztermin angeboten werden kann.

Ist eine geeignete Ersatzlösung oder Terminverschiebung nicht möglich oder für den Auftraggeber nicht zumutbar, werden bereits geleistete Zahlungen für die von Firewalk Berlin nicht erbrachten Leistungen erstattet.

Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

2.16 Haftung, Eigenverantwortung und Teilnahmevoraussetzungen

Firewalk Berlin haftet unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Firewalk Berlin, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung – soweit gesetzlich zulässig – auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Die gesetzlichen Haftungsbestimmungen und sonstige zwingende Haftungstatbestände bleiben unberührt.

Firewalk Berlin haftet ausschließlich für den eigenen vertraglich übernommenen Leistungs- und Verantwortungsbereich. Die Verantwortung des Auftraggebers bzw. Veranstalters für die Gesamtveranstaltung und dessen eigenen Organisations- und Pflichtenkreis bleibt hiervon unberührt.

Die Teilnahme an Feuerläufen sowie an vorbereitenden körperlichen, mentalen oder erlebnisorientierten Übungen erfolgt freiwillig und eigenverantwortlich. Die Entscheidung über die tatsächliche Teilnahme an einzelnen Übungen und insbesondere am Feuerlauf liegt bei der jeweiligen teilnehmenden Person.

Die Nichtteilnahme einer Person am Feuerlauf oder an einzelnen Übungen steht ihrer Teilnahme am übrigen Veranstaltungsformat grundsätzlich nicht entgegen, soweit dies nach Art und Ablauf der Veranstaltung organisatorisch möglich ist.

Firewalk Berlin ist berechtigt, für die Teilnahme an bestimmten Programmbestandteilen eine gesonderte Teilnahme- und Einverständniserklärung zu verlangen. Die Teilnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass diese Erklärung vor Beginn vollständig abgegeben wurde.

Die Teilnahme- und Einverständniserklärung dient insbesondere der Information über Teilnahmebedingungen, Eigenverantwortung, Freiwilligkeit und die mit dem jeweiligen Format verbundenen Risiken. Zwingende gesetzliche Haftungsansprüche werden durch eine solche Erklärung nicht ausgeschlossen oder beschränkt.

Firewalk Berlin ist berechtigt, Personen von einzelnen Übungen oder vom Feuerlauf auszuschließen, wenn dies nach fachlicher Einschätzung aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.

2.17 Vertraulichkeit

Firewalk Berlin und der Auftraggeber behandeln ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdende vertrauliche geschäftliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich, soweit diese ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen oder ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind.

Dies gilt insbesondere für nicht öffentlich bekannte betriebliche, organisatorische oder strategische Informationen, die im Rahmen von Corporate-, Team- oder Leadership-Formaten bekannt werden.

Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

Gesetzliche Datenschutzbestimmungen bleiben unberührt.

2.18 Foto-, Film- und Tonaufnahmen

Foto-, Film- oder Tonaufnahmen durch Firewalk Berlin, die zu Referenz-, Marketing-, Werbe- oder Veröffentlichungszwecken verwendet werden sollen, erfolgen nur auf Grundlage einer entsprechenden gesonderten Vereinbarung und – soweit erforderlich – der notwendigen Einwilligungen der betroffenen Personen.

Eine Buchung oder Teilnahme an einer Veranstaltung beinhaltet nicht automatisch eine Einwilligung zur werblichen Veröffentlichung von Bild-, Film- oder Tonaufnahmen durch Firewalk Berlin.

Soweit der Auftraggeber oder von ihm beauftragte Personen eigene Foto-, Film- oder Tonaufnahmen anfertigen, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und erforderlichen Einwilligungen in seinem Verantwortungsbereich zuständig.

 

2.19 Einbeziehung der Vertragsbedingungen

Diese B2B-AGB sowie gegebenenfalls ergänzende Storno-, Rücktritts-, Sicherheits-, Durchführungs- oder sonstige projektbezogene Regelungen werden Bestandteil des Vertrages, wenn sie dem Auftraggeber bei oder vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt oder wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.

Die maßgebliche Fassung ist diejenige, die dem Auftraggeber bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellt bzw. in den Vertrag einbezogen wurde.

2.20 Rechtswahl und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von Firewalk Berlin.

Firewalk Berlin bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: 07.09.2026

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